Verbraucherrecht: EuGH-Urteil ermöglicht Widerruf von Darlehensverträgen

Einen Darlehensvertrag auch noch nach Jahren widerrufen und in ein Darlehen mit einem günstigeren Zinssatz umschulden – nach einer Ende März 2020 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) getroffenen Entscheidung können Millionen Verbraucher das nun tun. Betroffen sind private Darlehensverträge, vor allem Immobilienfinanzierungen, die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Antworten auf die fünf wichtigsten Fragen zu dieser Entscheidung gibt die Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG:

1. Wie kam es zu dem EuGH-Urteil?

Es ging um die Frage, ob eine bestimmte, oft in Kreditverträgen verwendete Klausel für den Verbraucher klar und verständlich ist. Die Entscheidung des EuGH: Die von Banken und Sparkassen genutzte Klausel ist nicht transparent genug.

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2. Was bedeutet das EuGH-Urteil für deutsche Verbraucher?

Eine Vielzahl von Darlehensverträgen könnte nun widerrufen werden. Als Folge eines solchen Widerrufs wird das gesamte Darlehen rückabgewickelt. Der Verbraucher kann danach zu verbesserten Konditionen ohne die Begleichung einer ansonsten fälligen Vorfälligkeitsentschädigung den Darlehensvertrag umschulden.

3. Was kann bei einem Widerruf für Verbraucher herauskommen?

Die Rechnung der Verbraucherzentrale Hamburg liefert ein Beispiel zum möglichen Einsparpotenzial: Bei einem mit 4,5 Prozent verzinsten Darlehen mit einer Restschuld von 180.000 Euro, der Restlaufzeit von viereinhalb Jahren und einer Umschuldung auf ein Darlehen mit 1,5 Prozent Zinsen lassen sich rund 24.000 Euro einsparen.

4. Woran erkenne ich, ob mein Vertrag widerrufbar ist?

Unter www.jurpartner.de etwa erhält man kostenfrei mit wenigen Klicks eine Ersteinschätzung zur möglichen Widerrufbarkeit des Darlehensvertrags. Diese Einschätzung ist nur ein erster Ausblick und keine rechtsverbindliche Bewertung des Sachverhalts. Ergibt sich aus dieser Ersteinschätzung eine aussichtsreiche Chance zur Weiterverfolgung des Widerrufs, kann sich der Nutzer eine kostenfreie telefonische Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt vermitteln lassen. Falls gewünscht, kann der Nutzer den Rechtsexperten danach auch mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen.

5. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine anwaltliche Durchsetzung des Widerrufs übernimmt, ist von Versicherer zu Versicherer verschieden. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, ist das Vorgehen über eine kostenfreie telefonische Erstberatung empfehlenswert. Erst bei einer fortgehenden Beauftragung des Rechtsexperten würden Kosten entstehen. Es gibt auch Fälle, in denen die Risikoabwägung dazu führt, dass von einem Widerruf abzuraten ist. (djd)


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