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Bundestagswahl 2022 muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden
Mit Urteil vom 19. Dezember 2023 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Bundestagswahl 2021 in Berlin in weiteren 31 Wahlbezirken für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet. Dies betrifft insgesamt 455 von 2256 Wahlbezirken in Berlin.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte gegen den Beschluss des Bundestages vom 10. November 2022 geklagt, mit dem dieser die Wahl in 431 Wahlbezirken für ungültig erklärt hatte. Die CDU/CSU-Fraktion hatte vorgetragen, dass in zahlreichen Wahlbezirken schwere Mängel bei der Durchführung der Wahl vorgelegen hätten, die das Wahlergebnis verfälschen könnten.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage der CDU/CSU-Fraktion überwiegend begründet. Das Gericht hat festgestellt, dass der Bundestag das Wahlgeschehen unzureichend aufgeklärt hatte. Der Bundestag hatte auf die gebotene Beiziehung und Auswertung der Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke verzichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Unterlagen im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgeholt.
Die Prüfung der Unterlagen hat ergeben, dass in den weiteren 31 Wahlbezirken ebenfalls schwere Mängel bei der Durchführung der Wahl vorgelegen haben. Diese Mängel betreffen insbesondere die Auszählung der Briefwahlstimmen und die Ermittlung des Stimmrechts von Wahlberechtigten.
In sieben Wahlbezirken hat das Bundesverfassungsgericht die Ungültigerklärung der Wahl aufgehoben. In diesen Wahlbezirken waren die Mängel bei der Durchführung der Wahl so gering, dass sie das Wahlergebnis nicht verfälschen konnten.
Die Wiederholungswahl in den 455 Wahlbezirken ist als Zweistimmenwahl durchzuführen. Das bedeutet, dass die Wählerinnen und Wähler sowohl ihre Erststimme als auch ihre Zweitstimme abgeben können.
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